UNSERE AGBs BEI UMZÜGEN

Allgemeine Umzugsbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG und des Centralverbandes Internationaler Möbeltransporteure der Schweiz CVSM

  • Die Ausführung eines Möbeltransportes erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG und des Centralverbandes internationaler Möbeltransporteure der Schweiz CVSM. Spezielle Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden.
  • Jeder Transportauftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann: Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Beladung und Entladung stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.
    Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang.
    Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung. in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen andern Fällen wird der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen im Rahmen der geltenden Tarife erhöht.
  • Als Transportpreis gilt der zwischen den Parteien vereinbarte Betrag. Vorbehalten bleiben die im Zeitpunkt der Transportausführung geltenden Tarife und Kursverhältnisse, die auch dann als Grundlage dienen, wenn kein fester Preis vereinbart worden ist. Im Transportpreis ist das allfällige Auseinandernehmen und Wiederzusammensetzen von Betten, gewöhnlichen Schränken und Buffets sowie das Aufstellen des Mobiliars eingeschlossen. Nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, die folgenden Aufwendungen:
    a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere der Mehraufwand für nachträgliche Verpackung am Transporttag (siehe auch Ziff. 81.)
    b) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf
    c) das Demontieren und Montieren von komplizierten Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Bezug eines Spezialisten benötigen
    d) der Transport von Kühlschränken/-truhen von über 200 I, Klavieren, Flügeln. Kassenschränken und andern Gegenständen von mehr als 100 kg Einzelgewicht
    e) das Abnehmen und Anbringen von Bildern. Spiegeln; Uhren. Lampen. Vorhängen., Einbauten usw.
    f) der Transport von Gegenständen. der durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat.
    g) die ortsüblichen Trinkgelder an Packer und Transportpersonal
    h) die Prämien von Transportversicherungen.
    i) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen
    j) Strassensteuern und Fahrkosten sowie amtliche Gebühren aller Art. Alle diese und allfällige weitere Mehrleistungen bedingen einen besonderen Zuschlag
    k) das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und andern an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.
  • Der Transportpreis steht in einem festen Verhältnis zum Ladeumfang, bzw. zum Gewicht des Transportgutes und der Transportdistanz. Weicht der tatsächliche Ladeumfang bzw. das Gewicht, auch. Nach einer Vorbesichtigung, von der Schätzung ab. so ist der Transportunternehmer verpflichtet. nach Massgabe der Mehr- oder Minderleistung den Transportpreis auf der Grundlage des Kostenvoranschlages oder der geltenden Tarife zu berichtigen.
  • Umzüge sind bar zu bezahlen.
    Der Transportpreis wird vor dem Auslad erhoben.
    Bei Transporten ins Ausland ist Vorausbezahlung zu leisten.
    Dem Transportunternehmer steht das Retentionsrecht am Transportgut gemäss Artikel 451 OR zu.
  • Bei Rückgängigmachung eines Auftrages durch den Auftraggeber hat er gegenüber dem Transportunternehmer ein Reuegeld in der Höhe eines Drittels des vorgesehenen Transportpreises zu entrichten. Der Transportunternehmer hat den Nachweis eines erlittenen Schadens im Sinne von Artikel 161 OR nicht zu erbringen. Entsteht dem Transportunternehmer ein Schaden, der über diesen Drittel hinausgeht, haftet ihm der Auftraggeber auch für den Mehrbetrag.
  • Der Transportunternehmer haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen (Ziff. 8, 9, 10. vgl. ferner die Ausführungen unter Abschnitt IV. Haftungsausschluss). Eine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn. Schiffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaft. Pos! usw.). Die Haftung für Zwischenfrachtführer und andere Unterbeauftragte beschränkt sich auf deren sorgfältige Auswahl und Instruktion.
  • Der Transportunternehmer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände. Lampen, Lampenschirme. Pflanzen sowie alle kleinen Gegenstände einer geeigneten Verpackung. Die Haftung des Transportunternehmers beschränkt sich jedenfalls auf die Kosten einer allfällig möglichen Reparatur, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung und Entschädigung für Wertminderung.
    Für den Inhalt von Kisten und andern Behältnissen haftet der Transportunternehmer nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Leute besorgt worden sind.
  • Die Haftung des Transportunternehmers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung im Domizil des Auftraggebers. der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an ein anderes Transportunternehmen. Bei Verladung in Eisenbahnwagen oder Versand als Stückgut erlischt die Haftung mit der Übergabe an die Bahn. Beim Transport per Bahn. Schiff oder Flugzeug sind die Bestimmungen und Reglemente der am Transport beteiligten Transportanstalten massgebend.
  • Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Transportunternehmen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind dem Transportunternehmer ebenfalls innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
    Allfällige Schadenersatzforderungen sind innert 30 Tagen nach erfolgter Schadenmeldung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
  • Die Schadenersatzleistung bei Beschädigung oder Totalverlust beträgt höchstens Fr. 500,– je m3, unter Vorbehalt von Ziffer 15; Teile eines Kubikmeters werden proportional angerechnet.
  • Der Transportunternehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Transportunternehmers erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor. Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte und andern Gegenständen von grosser Empfindlichkeit, ist der Transportunternehmer von seiner Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.
  • Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlungsobjekte übernimmt der Transportunternehmer keine Haftung. Wird dem Transportunternehmer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auftraggeber den Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 17 und 18.
  • Für Schäden, die am Transportgut oder an Gebäuden entstehen, weil die in Ziffer 2 umschriebenen normalen Transportverhältnisse nicht vorhanden sind, oder bei Transporten von Gegenständen durch Fenster, über Terrassen oder Balkone, übernimmt der Transportunternehmer keine Haftung.
  • Der Transportunternehmer haftet nicht für Schäden, die durch Feuer, Unfälle, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Unfall entstehen. ebenso nicht für die in Ziffer 8, 9 und 13 erwähnten Gegenstände.
  • Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Transportunternehmer für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhalltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstehenden Kosten (Standgelder, Zwischenlagerung usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet der Transportunternehmer nicht für Schäden und Verluste. die aus solchen Umständen entstehen können.
  • Zur Deckung der Transport-Risiken vermittelt der Transportunternehmer auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers eine entsprechende Versicherung gegen Bezahlung der vereinbarten Prämien. Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Transportunternehmer oder seine Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Falle zu den üblichen Bedingungen und Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten «Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten» (ABTV) für gebrauchtes Umzugsgul. Der Transportunternehmer handelt hier lediglich als Vermittler.
    Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen. so trägt er selbst alle Risiken, für die der Transportunternehmer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet. Der Auftraggeber, respektive seine Versicherungsgesellschaft, verzichtet auf Regresssansprüche.
  • Die Schadenfälle sollen in der Regel durch die Vermittlung des Transportunternehmers erledigt werden. Vor Auszahlung der Entschädigungssumme an den Auftraggeber sind allfällige Ansprüche des Transportunternehmers zu befriedigen.
  • Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Transportunternehmer sowie den Bahn- und Zollorganen die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Transportunternehmer berechtigt. das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
  • Der Transportunternehmer hat den Auftraggeber auf die bestehenden Zollvorschriften hinzuweisen. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich.
    Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Transportunternehmer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Die tarifgemässen Zollabfertigungskosten setzen eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Transportunternehmer entsprechend zu vergüten. Der Transportunternehmer ist nicht verpflichtet. Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Transportunternehmer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein nachgewiesener Kursverlust zu ersetzen.
  • Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Transportunternehmers. Der Transportunternehmer ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Transportauftrages ohne Voranzeige einem andern Transportunternehmer zu übertragen.
  • Alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise das Personal, das Transportgut oder das Transportmittel gefährden oder sonstwie beeinträchtigen könnten, sind vom Transport ausgeschlossen.
  • Das vom Transportunternehmer leihweise zur Verfügung gestellte Packmaterial ist nach Durchführung des Umzugs sofort zu entleeren und zum Rücktransport gemäss getroffener Vereinbarung bereitzuhalten. Andernfalls werden besondere Transportkosten, eventuell auch eine verlängerte Miete, in Rechnung gestellt. Käufliche Übernahme dieses Materials unterliegt einer speziellen Vereinbarung.
  • Der Transportunternehmer ist dazu verpflichtet, die Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen. dass die Transportarbeiten und die Verladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen des Wagenmaterials begonnen werden können. Die Ablieferung am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
    Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist der Transportunnternehmer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes.
  • Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Transportunternehmer keine Schuld trifft. verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
  • Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudispoonieren, gegen Abgeltung der dadurch dem Transportunternehmer entstehenden Kosten und Nachteile. Eine solche Umdisposition setzt voraus, dass der Transportunternehmer in der Lage ist, die ausführenden Organe zeitgerecht zu verständigen.
  • Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
  • Erfüllungsort ist Zürich. Für alle Streitigkeiten gilt für die Parteien Zürich 12 als Gerichtsstand.

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